Oft gestellte Fragen
Was ist ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger / ein Kehrbezirk?
Der Gesetzgeber hat den Eigentümern und Betreibern von Feuerstätten und Lüftungsanlagen verschiedene Pflichten auferlegt, um eine sichere Funktion der Anlagen zu gewährleisten. Die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten wird durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kontrolliert, die jeweils für ein bestimmtes Gebiet - ihren Kehrbezirk - zuständig sind. In Berlin gibt es gut 200 Kehrbezirke. Für jeden Kehrbezirk ist ein oder eine bevollmächtigte(r) Bezirksschornsteinfeger(in) von der zuständigen Senatsverwaltung bestellt und damit beauftragt, die hoheitlichen Aufgaben wahrzunehmen.
Was ist ein Feuerstättenbescheid?
Lesen Sie hierzu bitte die nachstehenden, ausführlichen Informationen zum Feuerstättenbescheid (siehe unten).
Hat sich das Schornsteinfegerrecht nicht gerade geändert?
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesenswurde Ende 2008 die Reform des deutschen Schornsteinfegerrechts eingeleitet. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das neue Schornsteinfegerrecht in Gänze.
Kann ich mir meinen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger aussuchen?
Nein! Für jeden Kehrbezirk und damit auch für jedes Grundstück ist immer nur ein bestimmter Bezirksschornsteinfeger zuständig. Den für Ihr Grundstück zuständigen Bezirksschornsteinfeger finden Sie über die SchornsteinfegerSuche auf der Innungs Homepage. Mit der Durchführung der praktischen Arbeiten können Sie allerdings auch einen weiteren / anderen Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl beauftragen.
Was ist die KÜO?
Die KÜO ist die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlassene Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO). Diese Verordnung wird landesspezifisch ergänzt durch die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erlassene Verordnung über die Bestimmung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen und der Überprüfungszeiträume.
Welche Rechtsvorschriften sind maßgeblich?
Eine Liste der relevanten Gesetze und Verordnungen finden Sie am Ende dieses Menüpunkts. Außerdem sind natürlich weitere Vorschriften und Regeln (z.B. technische Normen) zu beachten.
Was muss ich bei Änderungen an der Feuerstätte tun?
Bei Baumaßnahmen und insbesondere Austausch oder Neuerrichtung einerFeuerstätte oder Abgasanlage, sollten Sie den für Ihr Grundstück zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger möglichst frühzeitig informieren. Sie dürfen Feuerstätten grundsätzlich erst dann in Betrieb nehmen, wenn die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bescheinigt ist (§ 78 Abs. 3 BayBO). Für die Beurteilung ist es wichtig, dass der Bezirksschornsteinfeger erforderlichenfalls verschiedene Baustadien besichtigen kann. Auch bei anderen baulichen Maßnahmen (z.B. dem Einbau fugendichter Fenster), die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, ist zu prüfen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Bringen Schornsteinfeger Glück ?
Na klar! Sieht man den schwarzen Mann oder die schwarze Frau, berührt gar den Besen, wird es ein guter Tag! Das GLÜCKHABEN wenn der Schornsteinfeger kommt, hatte im Mittelalter eine besondere und lebenswichtige Bedeutung. Brände von unvorstellbaren Ausmaßen vernichteten in den eng aneinander gebauten Häusern Leben, Hab und Gut der Bewohner. Ursache waren verrußte, weil nicht gereinigte, oder nicht ordentlich gebaute Schornsteine. Das Feuer blieb nicht in der Feuerstätte, sondern breitete sich über den brennenden Ruß im Schornstein auf das Haus und weitere Häuser aus. Einige mittelalterliche Städte erließen Verordnungen, damit die Schornsteine gefegt oder gekehrt wurden. Der Schornsteinfeger, wurde je nach Landschaft, auch Kaminkehrer, Schlotfeger, Rauchfangkehrer, Essenkehrer, Feuermauerkehrer und als Spottname auch "Feuerrüpel" genannt. Er sorgte für einen sauberen Schornstein, brachte damit Glück für das ganze Haus und seine Bewohner.
Fragen und Antworten zum Feuerstättenbescheid
Einige erhalten ihn per Post, andere direkt aus den Händen ihres Bezirksschornsteinfegers: den Feuerstättenbescheid. Wir haben hier die wichtigsten allgemeinen Fragen rund um dieses Dokument zusammengestellt. Erläuterungen und Hintergrundinformationen zur aktuellen Gesetzeslage finden Sie am Textende.
Was ist ein Feuerstättenbescheid?
Im Feuerstättenbescheid sind alle Schornsteinfegerarbeiten aufgeführt, die an den von Ihnen betriebenen Feuerungs- und Lüftungsanlagen durchzuführen sind.
Gemeint sind damit z.B. Gas- und Ölheizungsanlagen, Kamin- und Kachelöfen, offene Kamine, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe wie Scheitholz, Holzpellets oder Hackschnitzel usw. einschließlich ihrer Abgasanlage und gewerbliche Dunstabzugsanlagen.
Was steht im Feuerstättenbescheid?
In der Regel enthält der Bescheid folgende Informationen:
- Auflistung der vorhandenen Anlagen und der zugehörigen Abgasanlagen
- die daran durchzuführenden Arbeiten
- der Zeitraum, in dem die Arbeiten erledigt werden müssen
- die geltende Rechtsgrundlage (z.B. KÜO, 1. BImSchV, ÜV, EnEV).
Vereinfacht gesagt: Hier steht, was bis wann an Ihrer Feuerungsanlage erledigt werden muss.
Wann kostet der Feuerstättenbescheid?
Die Ausstellung des Feuerstättenbescheids kann je nach Anzahl der Feuerstätten bis zu 40 AW (Arbeitswerte) kosten. Die eigentliche Gebühr ergibt sich aus der Multiplikation des Arbeitswertes mit dem festgesetzten Gebührenwert zuzüglich Mehrwertsteuer.
Was muss ich mit dem Feuerstättenbescheid machen?
Sie sollten den Feuerstättenbescheid in jedem Fall aufbewahren. Er enthält wichtige Informationen für Sie als Eigentümer und dient Ihrer Sicherheit. Der Feuerstättenbescheid beschreibt alle notwendigen Aufgaben an Ihrer Feuerungsanlage und soll damit sicherstellen, dass grundlegende Brandschutz-, Sicherheits- und Umweltstandards eingehalten werden.
Mit der Ausführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten können Sie Ihren Bezirksschornsteinfeger beauftragen. Daneben haben Sie die Möglichkeit, für diese Aufgaben – die praktischen Schornsteinfegerarbeiten – auch einen anderen, zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb zu beauftragen. Auch dazu benötigen Sie die Informationen aus dem Feuerstättenbescheid.
Falls Sie künftig einen anderen zugelassenen Schornsteinfeger mit der Ausführung der praktischen Arbeiten beauftragen möchten, muss dieser die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt nachweisen. Dieses Formblatt übergeben oder senden Sie ausgefüllt (innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag der festgesetzten Frist) zwecks Prüfung dann an den zuständigen Bezirksschornsteinfeger.
Tipp: Im eigenen Interesse sollten bzw. dürfen Sie nur entsprechend qualifizierte und zugelassene Schornsteinfegerbetriebe auswählen. Diese sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistet.
Was passiert, wenn ich Termine versäume?
Wenn Sie Ihren Bezirksschornsteinfeger mit der Ausführung der praktischen Arbeiten beauftragen, übernimmt er für Sie alle Aufgaben: Er koordiniert die Terminübersicht sowie alle anfallenden Arbeiten und dokumentiert die Ergebnisse im Kehrbuch.
Sie als Eigentümer haben die Verantwortung. Bereits aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen ist es daher wichtig, dass alle Arbeiten fach- und fristgerecht ausgeführt und gegenüber dem Bezirksschornsteinfeger dokumentiert nachgewiesen werden.
Grundsätzlich gilt: Wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt bzw. nachgewiesen werden, ist der Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, den Vorgang der zuständigen Behörde zu melden. Diese stellt dann einen Zweitbescheid aus. Sollte dieser ebenfalls nicht umgesetzt werden, kommt es zu einer Ersatzvornahme - das heißt, dass die Behörde die Schornsteinfegerarbeiten im Vollstreckungsverfahren durchführen lässt.
Tipp: Achten Sie im eigenen Interesse erstens auf die fachliche Qualifikation des von Ihnen beauftragten Schornsteinfegerbetriebes und zweitens auf die fristgerechte Durchführung der Arbeiten. Wichtig ist auch der entsprechende Nachweis: Das ausgefüllte Formblatt sollte termingerecht bei Ihrem Bezirksschornsteinfeger vorliegen.
Zu anderen Fragen können Sie das integrierte Kontaktformular nutzen.